Rechtsprechung
FG Rheinland-Pfalz, 24.10.1997 - 4 K 1487/97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Durch den Zuwendungsgegenstand verkörperte Bereicherung des Erwerbers als Bemessungsgrundlage der durch eine freigebige Zuwendung ausgelösten Schenkungssteuer; Voraussetzungen der Ermittlung des Zuwendungsobjekts; Voraussetzungen für die Annahme einer mittelbaren ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 26.09.1990 - II R 150/88
- Ausführung einer Grundstücksschenkung - Annahme einer Grundstücksschenkung …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 06.03.1985 - II R 19/84
Schenkung eines zu errichtenden Gebäudes
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 26.09.1990 - II R 50/88
Gegenstand der Schenkung bei Zuwendung des Erlöses aus einem Grundstücksverkauf
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- BFH, 28.11.1984 - II R 133/83
Schenkungsteuerliche Behandlung von Zuwendungen unter Ehegatten
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 30.03.1994 - II R 7/92
Feststellung einer freigebigen Zuwendung bei einem gegenseitigen Vertrag …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 05.04.1989 - II R 45/86
Maßgeblichkeit der Schenkungsabrede und der rechtlich endgültigen Verfügung für …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 19.08.1959 - II 259/57 S
Bestimmung des Gegenstands der unentgeltlichen Zuwendung
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- FG Münster, 17.08.2000 - 3 K 4284/97
Zeitpunkt der Steuerentstehung und Umfang der Bereicherung bei mittelbarer …
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.10.1997, 4 K 1487/97, DStRE 1998 S. 143) hat entschieden, daß bei der Hingabe eines Geldbetrages, der den von der Beschenkten zu zahlenden anteiligen Kaufpreis für eine Eigentumswohnung deutlich übersteigt, jedenfalls in Höhe des Differenzbetrages eine Geldzuwendung anzunehmen sei. - FG Rheinland-Pfalz, 06.04.2000 - 4 K 3454/98
Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Ausführung von
Vielmehr ist - wovon der Senat schon im Urteil vom 24. Oktober 1997 4 K 1487/97 (ZEV 1998, 119) ausgegangen ist - der überschießende Betrag mit seinem Nennwert oder aber, wenn er - wie hier der Betrag von 100.000,-- DM - nur zinslos als Darlehen überlassen wird, mit dem Kapitalwert der Nutzung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12. Juli 1979 II R 26/78, BStBl II 1979, 632) zusätzlich anzusetzen.